
Bild: Robert Kneschke
Die betriebliche Altersvorsorge wird häufig mit einem einfachen Argument beworben: Heute Steuern und Sozialabgaben sparen, später eine zusätzliche Rente erhalten. Das ist grundsätzlich nicht falsch, aber eben auch nicht ganz korrekt.
Denn die Entlastung während des Berufslebens kann später zu Einkommensteuer sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung führen. Gleichzeitig kann eine Entgeltumwandlung bestimmte gesetzliche Sozialversicherungsansprüche reduzieren.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie attraktiv eine betriebliche Altersvorsorge auf der heutigen Gehaltsabrechnung aussieht, sondern was über die gesamte Laufzeit und nach allen Abzügen tatsächlich übrig bleibt.
Stand: Juni 2026 – Regelungen können sich ändern.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?
- Steuern und Sozialabgaben in der Ansparphase
- Was passiert mit den gesetzlichen Sozialleistungen?
- Steuern in der Auszahlungsphase
- Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand
- Zwei vereinfachte Rechenbeispiele
- Wann kann sich eine betriebliche Altersvorsorge lohnen?
- Checkliste vor dem Abschluss
- Häufige Fragen
Was ist eine betriebliche Altersvorsorge?
Die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV, ist ein gesetzlicher Rahmen, innerhalb dessen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung anbieten können.
Es existieren fünf sogenannte Durchführungswege:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Direktzusage oder Pensionszusage
- Unterstützungskasse
Welcher Weg angeboten wird, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Beschäftigte haben zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, aber regelmäßig keinen freien Anspruch auf einen bestimmten Anbieter oder Vertrag.
Für die steuerliche Behandlung ist vor allem die Unterscheidung zwischen externen und internen Durchführungswegen wichtig:
| Einordnung | Durchführungswege | Typische steuerliche Behandlung |
|---|---|---|
| Externe Durchführung | Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds | Beiträge häufig nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei; spätere Leistungen grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern |
| Interne Durchführung | Direktzusage, Unterstützungskasse | Regelmäßig kein laufender steuerlicher Zufluss während der Ansparphase; spätere Leistungen gelten grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG |
Altverträge, pauschal versteuerte Beiträge und privat fortgeführte Vertragsanteile können abweichend behandelt werden. Bereits an diesem Punkt zeigt sich: Eine pauschale Aussage wie „Die bAV wird später voll versteuert“ ist zwar häufig, aber nicht in jeder historischen Vertragskonstellation zutreffend.
Steuern und Sozialabgaben in der Ansparphase
Wie hoch ist die Steuerfreiheit 2026?
Für Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gilt im ersten Dienstverhältnis grundsätzlich § 3 Nr. 63 EStG. Danach können 2026 Beiträge bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei eingezahlt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2026 insgesamt 101.400 Euro. Daraus ergeben sich:
- 8.112 Euro pro Jahr steuerfrei
- entsprechend 676 Euro pro Monat steuerfrei
Die Grenze gilt für die Summe der begünstigten Beiträge. Dazu können sowohl Beiträge aus der Entgeltumwandlung als auch Arbeitgeberbeiträge gehören.
Steuerfrei bedeutet nicht automatisch sozialversicherungsfrei
Die Sozialversicherungsfreiheit endet bereits bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Für 2026 bedeutet das:
- 4.056 Euro pro Jahr sozialversicherungsfrei
- entsprechend 338 Euro pro Monat sozialversicherungsfrei
Beiträge oberhalb dieser Grenze können bis zum steuerlichen Höchstbetrag von 8.112 Euro weiterhin steuerfrei sein, Sozialversicherungsbeiträge können auf den darüber hinausgehenden Betrag aber trotzdem anfallen.
Die häufig zu hörende Aussage, eine betriebliche Altersvorsorge sei „bis acht Prozent steuer- und sozialabgabenfrei“, ist daher schlicht unzutreffend.
Der Arbeitgeberzuschuss: grundsätzlich 15 Prozent, aber nicht immer
Bei einer Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten.
Die entscheidende Einschränkung lautet jedoch: nur soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart.
Spart er weniger als 15 Prozent, kann auch der gesetzlich geschuldete Zuschuss niedriger ausfallen. Zudem können Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten.
Ein Zuschuss von 15 Prozent ist daher nicht automatisch in jeder Gehalts- und Vertragskonstellation ein zusätzlicher Vorteil von 15 Prozent.
Was passiert mit den gesetzlichen Sozialleistungen?
Die Sozialversicherungsersparnis wirkt nicht nur positiv. Denn, wird ein Teil des Bruttogehalts sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt, so sinkt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Auf diesen „Fehlbetrag“ werden dann unter anderem keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Die Folge kann sein:
- eine geringere gesetzliche Altersrente,
- eine geringere Erwerbsminderungsrente,
- ein niedrigeres Krankengeld,
- ein niedrigeres Arbeitslosengeld,
- ein niedrigeres Elterngeld.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf diese Auswirkungen hin. Das bedeutet nicht, dass Entgeltumwandlung grundsätzlich nachteilig wäre. Es bedeutet lediglich: Die heutige Sozialversicherungsersparnis ist kein Geschenk ohne Gegenleistung. Sie tauschen einen Teil Ihrer gesetzlichen Ansprüche gegen eine zusätzliche betriebliche Versorgung. Ob dieser Tausch sinnvoll ist, muss individuell gerechnet werden.
Lesen Sie mehr
Deutsche Rentenversicherung: Broschüre Betriebliche Altersversorgung
Urteil vom Bundesfinanzhof: Urteil vom 30. Oktober 2025
König Finanzen Blog: Drei Viertel der Deutschen finden Altersvorsorge kompliziert
Steuern in der Auszahlungsphase
Die nachgelagerte Besteuerung
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden Leistungen, die auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG versteuert.
Vereinfacht formuliert:
Was während der Einzahlung steuerfrei blieb, wird bei der Auszahlung grundsätzlich steuerpflichtig.
Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Leistung als monatliche Rente oder als Kapitalbetrag ausgezahlt wird. Soweit die Leistung auf geförderten Beiträgen beruht, unterliegt sie grundsätzlich der normalen Einkommensteuer. Sie fällt nicht unter die Abgeltungsteuer; auch der Sparer-Pauschbetrag ist nicht anwendbar.
Wie hoch die tatsächliche Steuer ausfällt, hängt unter anderem ab von:
- der Höhe der Betriebsrente,
- weiteren gesetzlichen und privaten Renteneinkünften,
- Kapital- oder Mieteinnahmen,
- dem Familienstand,
- abzugsfähigen Aufwendungen,
- dem individuellen Einkommensteuersatz im Ruhestand.
Die häufige Annahme, der persönliche Steuersatz werde im Alter zwangsläufig deutlich niedriger sein, ist keineswegs garantiert. Wer im Ruhestand mehrere Versorgungsbausteine, Mieteinnahmen oder sonstiges Einkommen bezieht, kann weiterhin eine erhebliche steuerliche Belastung haben.
Direktzusage und Unterstützungskasse
Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse gelten grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG.
Hier kann die steuerliche Behandlung einer Kapitalleistung von derjenigen einer Direktversicherung abweichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer zusammengeballten Einmalzahlung die Fünftelregelung relevant werden.
Keine allgemeine Fünftelregelung bei normalen Kapitalwahlrechten
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gilt dagegen grundsätzlich: Eine reguläre Kapitalauszahlung aufgrund eines vertraglich vorgesehenen Kapitalwahlrechts ist üblicherweise nicht nach der Fünftelregelung begünstigt.
Der Bundesfinanzhof begründet dies im Urteil vom 30.10.2025 damit, dass Kapitalwahlrechte in der betrieblichen Altersvorsorge nicht als atypisch anzusehen sind. Die Auszahlung gilt deshalb regelmäßig nicht als außerordentliche Einkunft im Sinne des § 34 EStG.
Wer sich zwischen Rente und Kapital entscheidet, sollte folglich nicht davon ausgehen, dass eine hohe Einmalzahlung automatisch steuerlich ermäßigt behandelt wird.
Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand
Neben der Einkommensteuer ist die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einer der wichtigsten Punkte der Nettobetrachtung.
Pflichtversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung
Für pflichtversicherte Rentner gilt 2026 bei Betriebsrenten ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro in der Krankenversicherung.
Das bedeutet:
- Bis zu diesem Betrag fallen auf eine Betriebsrente grundsätzlich keine Krankenversicherungsbeiträge an.
- Liegt die Betriebsrente darüber, werden Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich nur auf den übersteigenden Teil berechnet.
- Bei mehreren Betriebsrenten steht der Freibetrag insgesamt nur einmal zur Verfügung.
In der Pflegeversicherung gilt dagegen kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Wird diese Grenze überschritten, werden Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich auf den vollständigen Zahlbetrag der Betriebsrente erhoben.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner gilt der Krankenversicherungsfreibetrag nicht.
Das Bundessozialgericht hat dies 2024 ausdrücklich bestätigt. Bei freiwillig Versicherten können Betriebsrenten daher im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessung vollständig beitragspflichtig sein.
Dieser Unterschied kann die Nettorendite einer betrieblichen Altersvorsorge massiv beeinflussen.
Was passiert bei einer Kapitalauszahlung?
Eine Einmalzahlung verhindert die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht.
Bei beitragspflichtigen Kapitalleistungen wird regelmäßig ein Hundertzwanzigstel des ausgezahlten Kapitals als monatlicher Versorgungsbezug angesetzt. Dieser Betrag wird für maximal 120 Monate, also zehn Jahre, berücksichtigt.
Bei einer Kapitalauszahlung von 120.000 Euro würden sozialversicherungsrechtlich beispielsweise 1.000 Euro monatlich angesetzt:
120.000 Euro ÷ 120 Monate = 1.000 Euro monatlicher Versorgungsbezug
Auf dieser Grundlage können dann über zehn Jahre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entstehen.
Zwei vereinfachte Rechenbeispiele
Beispiel 1: Entgeltumwandlung während des Berufslebens
Die folgenden Rechenbeispiele sind vereinfachte Standardszenarien. Sie ersetzen keine Lohnabrechnung im Einzelfall; insbesondere Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderzahl, Krankenkassenzusatzbeitrag und weitere Bezüge können die Nettowerte spürbar verändern. Als Sozialversicherungsannahmen wurden für 2026 die allgemeinen Beitragssätze und der durchschnittliche Zusatzbeitrag verwendet.
| Annahme | Betrag Beispiel A |
|---|---|
| Monatliches Bruttogehalt | 4.000 Euro |
| Entgeltumwandlung in Direktversicherung | 200 Euro |
| Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG | 30 Euro |
| Gesamteinzahlung in die bAV | 230 Euro |
| Arbeitnehmer-SV-Ersparnis bei voller SV-Wirkung, kinderlos (RV 9,3 % + AV 1,3 % + KV 8,75 % + PV 2,4 %) | ca. 43,50 € |
| Vereinfachte Steuerersparnis bei unterstelltem Grenzsteuersatz 30 % | ca. 60,00 € |
| Geschätzte Nettobelastung des Arbeitnehmers | ca. 96,50 € |
| Hebelwirkung | 96,50 € Nettoverzicht finanzieren 230 € Altersvorsorge |
Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von 30 Prozent und voller Sozialversicherungswirkung kann die Nettobelastung des Beschäftigten vereinfacht bei rund 96 bis 100 Euro liegen.
Das bedeutet: Für einen Nettoverzicht von ungefähr 100 Euro fließen rund 230 Euro in den Vertrag. Die genaue Auswirkung hängt unter anderem von Steuerklasse, Krankenkasse, Kinderzahl, Kirchensteuer und weiteren Bezügen ab.
Das sieht zunächst sehr attraktiv aus. Es wäre jedoch falsch, daraus unmittelbar eine Rendite abzuleiten.
Denn gegenzurechnen sind:
- Vertrags- und Verwaltungskosten,
- eine gegebenenfalls geringere gesetzliche Rente,
- Steuern im Ruhestand,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- eingeschränkte Verfügbarkeit des Kapitals,
- mögliche Nachteile bei Arbeitgeberwechseln.
Beispiel 2: Betriebsrente im Ruhestand
Angenommen, ein pflichtversicherter Rentner erhält 2026 eine monatliche Betriebsrente von 350 Euro.
| Annahme | Betrag Beispiel B |
|---|---|
| Monatliche Betriebsrente | 350,00 Euro |
| KV-Freibetrag 2026 | 197,75 Euro |
| KV-pflichtiger Teil | 152,25 Euro |
| Unterstellter KV-Satz für das Beispiel | 17,5 % |
| KV-Beitrag | ca. 26,64 € |
| PV-Beitrag bei 3,6 % auf vollen Zahlbetrag | ca. 12,60 € |
| Auszahlungsbetrag vor Einkommensteuer | ca. 310,76 € |
Zusätzlich kann auf die Betriebsrente Einkommensteuer anfallen.
Bei einem freiwillig gesetzlich Versicherten entfiele der Krankenversicherungsfreibetrag. Dort könnte grundsätzlich der gesamte Betrag von 350 Euro in die Beitragsberechnung einfließen.
Die beiden Beispiele zeigen den entscheidenden Punkt: Eine gute Bruttorechnung ist noch keine gute Nettorechnung.
Wann kann sich eine betriebliche Altersvorsorge lohnen?
Eine betriebliche Altersvorsorge kann durchaus ein sinnvoller Bestandteil der Ruhestandsplanung sein. Besonders prüfenswert ist sie, wenn mehrere der folgenden Punkte erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber beteiligt sich deutlich und nicht nur mit dem geringstmöglichen Zuschuss.
- Der Vertrag weist nachvollziehbare und angemessene Kosten auf.
- Die Anlage passt zum Zeithorizont und zur Risikobereitschaft.
- Regelungen bei Arbeitgeberwechsel, Elternzeit oder Arbeitslosigkeit sind klar.
- Die spätere steuerliche Belastung wurde realistisch berücksichtigt.
- Der voraussichtliche Status in der Krankenversicherung im Ruhestand wurde einbezogen.
- Die bAV ergänzt eine bestehende Strategie, statt die gesamte Altersvorsorge zu ersetzen.
Kritischer sollte gerechnet werden, wenn:
- die Versorgung fast vollständig aus eigener Entgeltumwandlung finanziert wird,
- der Arbeitgeber lediglich einen geringen Zuschuss zahlt,
- hohe Abschluss- oder Verwaltungskosten anfallen,
- häufige Arbeitgeberwechsel wahrscheinlich sind,
- langfristige Liquidität und Flexibilität wichtig sind,
- im Ruhestand voraussichtlich eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung besteht,
- eine flexible private Alternative gar nicht verglichen wurde.
Eine betriebliche Altersvorsorge ist weder automatisch hervorragend noch grundsätzlich schlecht. Sie ist eine langfristige Vereinbarung mit steuerlichen Vorteilen, gesetzlichen Nebenwirkungen und vertraglichen Kosten.
Genau deshalb gehört sie nicht isoliert betrachtet, sondern in eine vollständige Ruhestandsplanung eingeordnet.
Checkliste vor dem Abschluss
Bevor Sie eine Entgeltumwandlung vereinbaren oder einen bestehenden Vertrag erhöhen, sollten mindestens diese Fragen beantwortet sein:
- Wie viel zahlt mein Arbeitgeber tatsächlich dazu
Unterscheiden Sie zwischen dem gesetzlichen Zuschuss, einem freiwilligen Mehrbeitrag und einer vollständig arbeitgeberfinanzierten Versorgung. - Welche Kosten entstehen?
Lassen Sie sich Abschlusskosten, laufende Verwaltungskosten, Fondskosten und mögliche Kosten bei einem Arbeitgeberwechsel konkret in Euro ausweisen. - Welche garantierte und welche prognostizierte Leistung erhalte ich?
Eine Hochrechnung ist keine Garantie. Entscheidend ist, welche Annahmen zu Rendite, Kosten und Rentenfaktor verwendet werden. - Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Prüfen Sie, ob der Vertrag übertragen, beitragsfrei gestellt oder privat fortgeführt werden kann und welche Kosten dabei entstehen. - Wie sieht die Rechnung nach Steuern und Sozialabgaben aus?
Eine belastbare Prüfung sollte Ansparphase und Auszahlungsphase zusammenführen. Dazu gehören auch die Auswirkungen auf die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung im Ruhestand. - Welche Alternativen wurden verglichen?
Eine betriebliche Altersvorsorge sollte nicht nur mit „nichts tun“ verglichen werden. Relevant sind auch private Rentenlösungen, Wertpapierstrategien und andere Bausteine der Ruhestandsplanung.
Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
Ist die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei?
In der Ansparphase können Beiträge innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei sein. Die späteren Leistungen werden jedoch regelmäßig besteuert. Es handelt sich daher meist um eine Steuerverlagerung, nicht um eine vollständige Steuerbefreiung.
Wie viel kann 2026 steuerfrei eingezahlt werden?
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind im ersten Dienstverhältnis grundsätzlich bis zu 8.112 Euro jährlich beziehungsweise 676 Euro monatlich steuerfrei.
Wie viel ist 2026 sozialversicherungsfrei?
Grundsätzlich sind bis zu 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich sozialversicherungsfrei.
Muss der Arbeitgeber immer 15 Prozent zuschießen?
Nein. Der Zuschuss ist grundsätzlich auf 15 Prozent festgelegt, aber nur soweit der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifvertragliche Abweichungen sind ebenfalls möglich.
Muss ich auf eine Betriebsrente Krankenversicherung zahlen?
Pflichtversicherte Rentner zahlen 2026 in der Krankenversicherung grundsätzlich nur auf den Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag von 197,75 Euro übersteigt. In der Pflegeversicherung gilt lediglich eine Freigrenze. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt der Krankenversicherungsfreibetrag nicht.
Verringert die Entgeltumwandlung meine gesetzliche Rente?
Soweit die Entgeltumwandlung sozialversicherungsfrei erfolgt, sinkt das rentenversicherungspflichtige Einkommen. Dadurch kann die spätere gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrente geringer ausfallen.
Wie viel kann 2026 steuerfrei eingezahlt werden?
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind im ersten Dienstverhältnis grundsätzlich bis zu 8.112 Euro jährlich beziehungsweise 676 Euro monatlich steuerfrei.
Vermeidet eine Kapitalauszahlung die Krankenversicherungsbeiträge?
Nein. Beitragspflichtige Kapitalleistungen werden regelmäßig auf 120 Monate verteilt. Ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung gilt dann als monatlicher Versorgungsbezug.
Fazit
Die betriebliche Altersvorsorge bietet reale Vorteile. Steuerfreie Beiträge, eine mögliche Sozialversicherungsersparnis und ein Arbeitgeberzuschuss können den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung deutlich unterstützen.
Realiter ist die Rechnung aber komplexer als der Blick auf das aktuelle Nettogehalt.
Wer heute Sozialversicherungsbeiträge spart, kann dadurch spätere gesetzliche Ansprüche reduzieren. Wer heute Steuern spart, muss die Leistung im Ruhestand regelmäßig versteuern. Und wer im Alter gesetzlich krankenversichert ist, muss mögliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einplanen.
Erst diese Gesamtbetrachtung zeigt, ob eine betriebliche Altersvorsorge zu Ihrer persönlichen Ruhestandsplanung passt.
Ihre betriebliche Altersvorsorge im Gesamtbild prüfen
Erst Klarheit in Zahlen, dann eine langfristig tragfähige Entscheidung.
In einem 20-minütigen Beratungsgespräch ordnen wir ein, welche Rolle Ihre bestehende oder angebotene betriebliche Altersvorsorge in Ihrer Ruhestandsplanung spielen kann und welche Fragen vor einer Entscheidung noch beantwortet werden müssen.
Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts-, Sozialversicherungs- oder Anlageberatung dar. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer betrieblichen Altersvorsorge hängt unter anderem vom Durchführungsweg, Vertragsbeginn, Finanzierungsmodell, Versicherungsstatus und den persönlichen Verhältnissen ab.
Die genannten Werte entsprechen dem Rechts- und Informationsstand vom 29. Juni 2026 und können sich durch gesetzliche Änderungen oder neue Rechtsprechung verändern. Verbindliche steuerliche Auskünfte dürfen nur entsprechend befugte Steuerberater oder Finanzbehörden erteilen. Fragen zur Sozialversicherung sollten zusätzlich mit der zuständigen Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder der Lohnabrechnung geklärt werden.

Annalena Bichler verbindet über 6 Jahre Erfahrung in der Finanzbranche mit Expertise in Kommunikation, Prozessstruktur und fachlicher Aufbereitung. Bei König Finanzen macht sie komplexe Finanzthemen verständlich und zielgruppengerecht zugänglich.





