
Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH sind, ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) kein „Standard-Baustein“ wie bei klassischen Angestellten. Genau darin liegt der Reiz und das Risiko zugleich. Finanzverwaltung und Betriebsprüfung schauen in GGF-Konstellationen traditionell deutlich skeptischer hin, weil schnell die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Raum steht.
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Durchführungswege ein, zeigt die typischen Stolperfallen (Fremdvergleich, Gesamtausstattung, Überversorgung, Insolvenzsicherung) und erklärt, warum die neuere BFH-Rechtsprechung bei Entgeltumwandlung Spielräume eröffnet, aber nur unter klaren Bedingungen und sauber gerahmt.
Stand: Januar 2026 – Regelungen können sich ändern.
Inhaltsverzeichnis
- Warum die bAV beim GGF ein Sonderfall ist
- Welche Durchführungswege für GGF typischerweise relevant sind
- Steuerliche Anerkennung: Fremdvergleich, „Gesamtausstattung“ und vGA-Risiko
- Klassische Stolperfallen: Probezeit, Erdienbarkeit und Altersgrenzen
- Überversorgung: die 75-Prozent-Logik ist strikter Standard
- Entgeltumwandlung: aktueller Rückenwind durch BFH, aber nur ohne „Arbeitgeberrisiko“
- Insolvenzsicherung, PSVaG und § 17 BetrAVG: Wer ist überhaupt geschützt?
- Praxis-Checkliste: So gehen Sie traditionsbewusst und prüfungsfest vor
- Fazit
Warum die bAV beim GGF ein Sonderfall ist
Im Normalfall ist die betriebliche Altersvorsorge arbeits- und steuerrechtlich ein Instrument für Arbeitnehmer. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kippt diese Selbstverständlichkeit: Je nach Beteiligung und Einfluss ist der GGF unternehmernah und damit nicht automatisch im Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), insbesondere beim Thema Insolvenzschutz.
Praktische Übersetzung:
Sie können bAV-Zusagen vereinbaren und über die GmbH finanzieren, aber Sie müssen sauberer dokumentieren, strenger vergleichen und Insolvenzsicherung aktiv mitdenken. Andernfalls wird aus einem vermeintlichen Steuervorteil schnell eine Steuernachzahlung.
Welche Durchführungswege für GGF typischerweise relevant sind
Die fünf etablierten Durchführungswege sind: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds.
Wichtiger als die reine Aufzählung ist die Frage, was „aus dem Betriebsvermögen“ in der Praxis wirklich heißt:
Direktzusage (Pensionszusage / unmittelbare Zusage)
Hier bleibt das Vermögen grundsätzlich in der GmbH, während die GmbH eine Pensionsverpflichtung trägt. Zentral wird hierbei die Bilanzsteuer: Pensionsrückstellungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 6a EStG zulässig.
Realistisch: Das ist der klassische „Betriebsvermögens-Hebel“ und der Bereich mit den meisten Fallstricken (vGA-Risiko, Liquidität/Exit, Insolvenzsicherung).
Unterstützungskasse / „versicherungsförmige Wege“ (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)
Hier fließt Geld regelmäßig aus der GmbH nach außen (Versicherung/Kasse/Fonds). Steuerlich relevant sind u. a. die Regeln zur Beitragsbehandlung (z. B. § 3 Nr. 63 EStG) und sozialversicherungsrechtlich die Frage, ob überhaupt Sozialversicherungspflicht besteht.
Merksatz: Wer „bAV aus der GmbH“ sagt, muss zuerst klären, welche Logik gemeint ist: Rückstellungen in der GmbH (Direktzusage) oder Beiträge nach außen (z. B. über eine Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds im Rahmen der üblichen steuerlichen Regeln wie § 3 Nr. 63 EStG).
Steuerliche Anerkennung: Fremdvergleich und „GesaA-Risiko
Der Kern jeder seriösen betrieblichen Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Fremdvergleich. Das ist der Maßstab, nach dem Finanzverwaltung und Betriebsprüfung traditionell vorgehen: Einzelpunkte (z. B. Höhe der Zusage, Finanzierung, Timing) werden geprüft. Am Ende entscheidet die Angemessenheit der Gesamtvergütung („Gesamtausstattung“) als Gesamtpaket, inklusive der betrieblichen Altersversorgung als Vergütungsbestandteil.
In der Praxis wird dabei typischerweise auf Faktoren wie internen und externen Betriebsvergleich, Art und Umfang der Tätigkeit, wirtschaftliche Lage der GmbH, Ertragsaussichten sowie die Relation von Vergütung zu Gewinn abgestellt.
Die Konsequenz: „Die GmbH zahlt Beiträge“ ist steuerlich nur dann sauber, wenn die Gesamtvergütung (Fixgehalt, Tantieme, Nebenleistungen und bAV zusammen) im Fremdvergleich fremdüblich bleibt. Andernfalls droht eine steuerliche Korrektur, insbesondere das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Wichtig: Die konkrete steuerliche Behandlung und Anerkennung muss im Einzelfall durch einen qualifizierten Steuerberater eingeordnet und bestätigt werden, insbesondere dann, wenn es um Vertragsgestaltung, Bilanzierung (z. B. Rückstellungen) oder die Prüfung von Angemessenheit oder Überversorgung geht.
Disclaimer: König Finanzen erbringt keine Steuerberatung und ersetzt keinen Steuerberater. Wir informieren und strukturieren die bAV-Thematik aus Finanzplanungs- und Produktlogik, zeigen typische Leitplanken und Risiken auf und stimmen steuerliche Fragestellungen bei Bedarf gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ab.
Klassische Stolperfallen: Probezeit, Erdienbarkeit und Altersgrenzen
Gerade bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen an GGF ist der Blick traditionell streng – und das ist auch nachvollziehbar: Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde einem fremden Geschäftsführer nicht „blind“ und sofort eine üppige Versorgung zusagen.
Typische Stolperfallen:
- Probezeit: Nach der Verwaltung ist eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als regelmäßig ausreichend beschrieben; „sofortige“ Zusagen ohne übliche Erprobung sind regelmäßig problematisch.
- Zusage kurz nach Neugründung: Der BFH betont seit
Langem, dass ein ordentlicher Geschäftsleiter eine Pensionszusage typischerweise erst erteilt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung verlässlich einschätzbar ist.
- Altersgrenzen / „Ernstlichkeit“:
Für Neuzusagen nach dem 9.12.2016 hält die Verwaltung bei einer vertraglichen Altersgrenze von unter 62 Jahren regelmäßig die Ernstlichkeit für zweifelhaft. Für beherrschende GGF wird zudem bei Neuzusagen grundsätzlich von Unangemessenheit ausgegangen, soweit ein geringeres Pensionsalter als 67 vereinbart ist (widerlegbar durch Fremdvergleich).
Überversorgung: die 75-Prozent-Logik ist strikter Standard
Gerade bei Pensionszusagen/Direktzusagen ist die sogenannte Überversorgungsprüfung ein Dauerbrenner in der Praxis. Als grobe, in der Beratung seit Jahren etablierte Leitplanke gilt: Die voraussichtliche Gesamtversorgung (bAV-Anwartschaften plus sonstige Altersversorgungsansprüche, typischerweise inklusive gesetzlicher Rente) sollte im Verhältnis zu den letzten Aktivbezügen nicht in einen Bereich laufen, der als unangemessen bzw. „überversorgend“ angesehen wird. Wird diese Schwelle überschritten, kann das dazu führen, dass die Versorgung (und damit z. B. Rückstellungen/Finanzierung) steuerlich teilweise oder vollständig nicht anerkannt wird – mit entsprechendem Korrekturpotenzial …
Besonders tückisch ist das bei Veränderungen im laufenden Betrieb: Wenn die Aktivbezüge dauerhaft sinken (z. B. wegen schwächerer Geschäftslage, Umstrukturierung oder bewusst reduzierten Geschäftsführerbezügen), die zugesagte Versorgung aber unverändert weiterläuft, kann eine zuvor unauffällige Zusage im Nachhinein in eine Überversorgung „hineinrutschen“.
Praxis-Lehre: Jede relevante Gehaltsanpassung beim GGF ist automatisch auch eine (interne) bAV-Prüfung. Wer hier nur am Monatsgehalt dreht, ohne die Versorgung mitzuziehen, produziert vermeidbares Risiko und im ungünstigen Fall eine rückwirkende steuerliche Diskussion.
Disclaimer: Wir leisten keine Steuerberatung. Ob und in welchem Umfang eine Überversorgung im konkreten Fall vorliegt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben, muss ein qualifizierter Steuerberater anhand Ihrer Zusage, Ihrer Vergütungsstruktur und Ihrer Zahlen einordnen. Wir bereiten die Struktur, die Logik und die Fragen dafür sauber auf und stimmen Details bei Bedarf gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ab.
Entgeltumwandlung: Rückenwind durch BFH, aber nur ohne „Arbeitgeberrisiko“
Hier wird es interessant und zugleich gefährlich, wenn man es „halbgar“ aufsetzt. Der Bundesfinanzhof hat Ende 2025/Anfang 2026 klarer herausgearbeitet, wann eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage bei Gesellschafter-Geschäftsführern fremdüblich sein kann.
Der Kerngedanke: Wenn die Versorgung ausschließlich aus umgewandeltem Gehalt finanziert wird, kann das auch ohne lange Probezeit und kurz nach Gründung fremdüblich sein, aber nur, wenn der Arbeitgeber kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko trägt, später doch (mit-)finanzieren zu müssen.
Genau an dieser Stelle wird es technisch: Sobald die Zusage so konstruiert ist, dass die GmbH z. B. über eine „zu hohe“ garantierte Verzinsung oder andere Mechaniken ein signifikantes Risiko übernimmt, kippt die Einordnung faktisch in Richtung (Mit-)Arbeitgeberfinanzierung und damit wird die gesamte Gestaltung deutlich angreifbarer.
Der BFH betont außerdem einen Punkt, den viele unterschätzen: Fehlt eine insolvenzfeste Absicherung, ist eine solche Direktzusage regelmäßig nicht steuerlich anzuerkennen. Übersetzt heißt das: Ein fremder Geschäftsführer würde sich gegen den Ausfall im Insolvenzfall absichern und genau diese „Fremdüblichkeit“ erwartet die Prüfung auch beim GGF.
Nun nochmal kurz ohne Juristendeutsch:
Entgeltumwandlung ist kein Freifahrtschein. Sie funktioniert nur, wenn sie wirtschaftlich ehrlich konstruiert ist:
- wirklich nur Gehaltsumwandlung,
- kein verstecktes Arbeitgeberrisiko,
- Insolvenzsicherung sauber gelöst.
Alles andere ist eine Einladung zur Diskussion.
Insolvenzsicherung, PSVaG und § 17 BetrAVG: Wer ist überhaupt geschützt?
Wenn Sie bei der betrieblichen Altersversorgung als Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf „Steuern sparen“ schauen, ist das zu kurz gedacht. In der Praxis entscheidet oft eine einzige kleine Frage, ob die Gestaltung später als „vernünftig“ und fremdüblich gilt: Was passiert mit Ihrer Versorgung, wenn die GmbH insolvent wird? Ein fremder Geschäftsführer würde sich gegen genau dieses Risiko absichern und genau dieses Denken erwartet die Prüfung inzwischen deutlich stärker.
Der gesetzliche Insolvenzschutz läuft grundsätzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Aber hier liegt der Haken: Der persönliche Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes ist bei unternehmernahen Personen begrenzt. Heißt konkret: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch so geschützt wie ein klassischer Arbeitnehmer. Je nach Beteiligungshöhe und Einfluss kann es passieren, dass die bAV zwar „auf dem Papier“ existiert, im Insolvenzfall aber nicht über den PSVaG abgesichert ist und genau das ist wirtschaftlich (und prüferisch) ein Problem.
Zusätzlich wichtig und oft unterschätzt: Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zusammen mit anderen Geschäftsführern 50 % der Anteile hält und selbst nicht nur unbedeutend beteiligt ist, in der Regel nicht als „arbeitnehmerähnliche Person“ im Sinne des § 17 BetrAVG behandelt wird. Das wirkt sich direkt darauf aus, ob Schutzvorschriften greifen oder eben nicht.
Konsequenz: „Insolvenzschutz“ ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern kein Automatismus. Deshalb gehört die Insolvenzsicherung nicht ans Ende, sondern an den Anfang jeder seriösen bAV-Planung. Wer diesen Punkt sauber löst (und sauber dokumentiert!), nimmt der gesamten Gestaltung den größten Angriffspunkt.
Disclaimer: Wir leisten keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und wie Insolvenzsicherung, BetrAVG-Anwendbarkeit und PSVaG-Pflichten/Schutz im konkreten Fall greifen, sollte mit einem spezialisierten Rechtsanwalt und/oder Steuerberater final eingeordnet werden. Wir strukturieren die Fragestellungen, bereiten die Unterlagen vor und koordinieren die Abstimmung.)
Praxis-Checkliste: So gehen Sie traditionsbewusst und prüfungsfest vor
Die sauberste Vorgehensweise ist oft die, die sich über Jahrzehnte bewährt hat: erst Status und Leitplanken klären, dann gestalten. Nicht umgekehrt. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist „erst machen, dann begründen“ der schnellste Weg in eine unnötige Diskussion.
- Status klären: Sozialversicherung, Einfluss, „Arbeitnehmernähe“
Bevor Sie über Produkte oder Beiträge sprechen, muss sauber geklärt sein, in welcher Rolle Sie tatsächlich stehen: sozialversicherungsrechtlich, gesellschaftsrechtlich und faktisch (Einfluss auf Beschlüsse, Sperrminorität, Geschäftsführervertrag). Das ist die Grundlage für alle Folgefragen – von Beitragssystematik bis Insolvenzschutz.
- Ziel und Motivation festlegen
Warum soll die bAV überhaupt in die GmbH? Typische Ziele sind Versorgung, Bindung, planbare Vergütung, bilanzielle Effekte oder die Strukturierung von Entgeltbestandteilen. Wichtig ist: Das Ziel muss wirtschaftlich plausibel sein, nicht „Steuern sparen um jeden Preis“. Genau diese Plausibilität rettet Ihnen später oft die Argumentation.
- Durchführungsweg passend zur GmbH-Realität wählen
Der richtige Weg ist nicht der „schönste“, sondern der, der zu Liquidität, Planungshorizont und Exit-Szenario passt: Bleibt das Vermögen in der GmbH (z. B. Direktzusage), dann tragen Sie Bilanz-, Liquiditäts- und Prüfungslogik konsequent mit. Fließt das Geld nach außen (z. B. versicherungsförmige Lösung), dann sind Zahlungsfluss, Vertragslogik und laufende Beiträge das zentrale Thema.
- Fremdvergleich dokumentieren, und zwar als Gesamtausstattung
Bei GGF zählt am Ende nicht, ob ein einzelner Baustein „irgendwie begründbar“ ist. Entscheidend ist, ob die Gesamtvergütung als Paket fremdüblich bleibt: Fixum, Tantieme, Nebenleistungen und bAV zusammen. Das gehört schriftlich nachvollziehbar dokumentiert – so, dass es ein Dritter versteht.
- Klassische Leitplanken einhalten: Timing, Alter, Erdienbarkeit
Viele Gestaltungen scheitern nicht an der Idee, sondern am Zeitpunkt oder an Formalien: Zusage zu früh, falsche Altersgrenze, fehlende wirtschaftliche Entwicklung, fehlende Logik zur Erdienbarkeit. Wer diese Standards ignoriert, riskiert unnötig die steuerliche Anerkennung.
- Überversorgung aktiv steuern, besonders bei Gehaltsänderungen
Sobald Geschäftsführerbezüge dauerhaft sinken oder die Vergütungsstruktur geändert wird, muss die bAV automatisch mitgeprüft werden. Sonst kann eine ursprünglich unauffällige Zusage später „in eine Überversorgung hineinlaufen“. Das ist ein klassischer Prüfungshebel und vermeidbar, wenn man es frühzeitig steuert.
- Entgeltumwandlung nur „sauber“: kein verstecktes Arbeitgeberrisiko
Wenn Entgeltumwandlung genutzt wird, muss das wirtschaftlich stimmig sein: echte Gehaltsumwandlung, keine Konstruktion, bei der die GmbH am Ende doch relevante Risiken oder Nachfinanzierungspflichten trägt. Sobald der Arbeitgeber faktisch mitfinanziert, ändert sich die gesamte Risikolage und damit auch die Angreifbarkeit.
- Insolvenzsicherung von Anfang an mitdenken
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist Insolvenzschutz kein Automatismus. Deshalb gehört die Frage „Was passiert im Insolvenzfall?“ nicht ans Ende, sondern in den Kern der Planung. Eine Versorgung, die im Ernstfall nicht trägt, ist kein Vorteil, sondern ein Problem.
- Steuerberater-Abnahme: Ohne finalen Check kein Go-Live
Bevor etwas unterschrieben oder umgesetzt wird, braucht es die Einordnung und Anerkennung durch einen qualifizierten Steuerberater. Gerade bei GGF-Konstellationen entscheidet oft die konkrete Vertragsgestaltung und Zahlenlogik. Wer diesen Schritt überspringt, spart am falschen Ende.
Disclaimer: König Finanzen erbringt keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Wir strukturieren die Versorgungsidee, ordnen Durchführungswege ein, bereiten Entscheidungsgrundlagen vor und zeigen typische Leitplanken und Risiken. Die verbindliche steuerliche und rechtliche Bewertung muss im konkreten Einzelfall durch Ihren Steuerberater und ggf. einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Wir stimmen die Umsetzung auf Wunsch eng mit diesen Stellen ab.
Fazit
Die betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein Spielplatz für Standardlösungen. Sie kann ein sehr wirkungsvoller Baustein sein, wenn sie so aufgebaut ist, dass sie auch dann noch trägt, falls später jemand mit der „Betriebsprüfer-Brille“ draufschaut. Genau dort trennt sich in der Praxis die saubere Gestaltung von der teuren Überraschung.
Wer den Hebel nutzen will, muss deshalb konsequent in Leitplanken denken: Fremdvergleich und Gesamtausstattung (also die Angemessenheit der Gesamtvergütung), eine standhafte Überversorgungslogik, sowie Insolvenzsicherung. Und wenn Entgeltumwandlung eingesetzt wird, gilt zusätzlich: Die Konstruktion muss wirtschaftlich ehrlich bleiben, also kein verstecktes Arbeitgeberrisiko, das später doch in eine (Mit-)Arbeitgeberfinanzierung zu kippen droht.
Beratender nächster Schritt:
Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer eine bAV planen oder bestehende Zusagen prüfen lassen möchten, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen: Status klären, Ziel definieren, passenden Durchführungsweg auswählen, Fremdvergleich dokumentieren und die kritischen Punkte (Überversorgung, Insolvenzsicherung, Vertragslogik) vor Umsetzung eingrenzen bzw. abwägen.
Wenn Sie dieses Thema angehen wollen, buchen Sie sich ein kurzes Erstgespräch. Wir prüfen gemeinsam, ob und in welcher Struktur eine betriebliche Altersversorgung für Ihre GmbH sinnvoll und realistisch „prüfungsfest“ umsetzbar ist.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. König Finanzen erbringt keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Wir unterstützen bei Struktur, Finanzplanung und Entscheidungsgrundlagen. Die verbindliche steuerliche und rechtliche Einordnung und Anerkennung muss im Einzelfall durch einen qualifizierten Steuerberater und ggf. einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Bei Bedarf stimmen wir die Umsetzung eng mit diesen Stellen ab.